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Streit mit Ihrem Mitgesellschafter: Was können Sie tun?

Gesellschafterstreitigkeiten und Ausstiegsmöglichkeiten in der Türkei

Vielleicht erhalten Sie keinen Einblick in die Geschäftszahlen, können an wichtigen Entscheidungen nicht mitwirken oder finden mit Ihrem Mitgesellschafter keine gemeinsame Linie für die Zukunft der Gesellschaft. Wenn Sie ausscheiden möchten, stellen sich weitere Fragen: Wer kauft Ihren Anteil, wie wird dessen Wert ermittelt und wann erhalten Sie die Zahlung?

Eine Lösung beginnt mit der Klärung, welches Ergebnis Sie erreichen möchten. Sich über die Gesellschaft zu informieren und beteiligt zu bleiben, Probleme in der Unternehmensleitung zu beheben, den Ausschluss des anderen Gesellschafters zu verlangen oder gegen Zahlung des Anteilswerts auszuscheiden, sind unterschiedliche Ziele. Dieser Leitfaden auf Grundlage des türkischen Handelsgesetzbuchs, Gesetz Nr. 6102 („tHGB“), behandelt Gesellschafterstreitigkeiten in türkischen Aktiengesellschaften (Anonim Şirket) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Şirket; nachfolgend „GmbH“), die Rechte der Gesellschafter und die finanziellen Folgen der jeweiligen Möglichkeiten.

Inhaltsübersicht

  • Welche Unterlagen sollten bei einem Gesellschafterstreit zuerst geprüft werden?
  • Was können Sie tun, wenn Geschäftszahlen und Unterlagen vorenthalten werden? 
  • Wie lässt sich eine Pattsituation bei einer 50/50-Beteiligung angehen?
  • Welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben Minderheitsgesellschafter?
  • Wie lassen sich Haupt- oder Gesellschafterversammlungsbeschlüsse anfechten?
  • Was können Sie tun, wenn trotz Gewinn keine Ausschüttung erfolgt?
  • Was können Sie tun, wenn Gesellschaftsmittel dem anderen Gesellschafter zugutekommen?
  • Wie können Sie durch den Verkauf Ihres Anteils ausscheiden?
  • Welche Möglichkeiten gibt es für den Austritt aus einer GmbH?
  • Kann die Auflösung einer GmbH aus wichtigem Grund verlangt werden?
  • Welche Ausstiegsmöglichkeiten hat ein Aktionär?
  • Kann der andere Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
  • Wie wird der Wert Ihres Anteils beim Ausscheiden ermittelt?
  • Wann wird die Abfindung fällig und ausgezahlt?
  • Welche Schutzmaßnahmen sind während des Streits möglich?
  • Verändert eine Schiedsklausel in der Gesellschaftervereinbarung das Vorgehen?
  • Lässt sich ohne Klage eine Lösung für das Ausscheiden oder die Fortsetzung finden?
  • Fazit

Welche Unterlagen sollten bei einem Gesellschafterstreit zuerst geprüft werden?

Am Anfang stehen die Prüfung des Gründungsdokuments, das die Errichtung und Funktionsweise der Gesellschaft regelt, die aktuellen Unterlagen zu Beteiligungen und Vertretungsbefugnissen, die Versammlungsbeschlüsse und eine etwaige Gesellschaftervereinbarung. Das Gründungsdokument wird bei der Aktiengesellschaft als Satzung, bei der GmbH als Gesellschaftsvertrag bezeichnet. Eine Gesellschaftervereinbarung kann zusätzliche Verpflichtungen zur Informationsweitergabe, zur Zustimmung zu bestimmten Geschäften, zur Anteilsübertragung und zum Ausscheiden enthalten. Zu prüfen ist sowohl, wen diese Verpflichtungen binden, als auch, wie sie mit den Beschlüssen der Gesellschaft zusammenwirken.

Anschließend sollte der Streit chronologisch aufgearbeitet werden. Welche Unterlagen haben Sie verlangt, welchem Beschluss haben Sie widersprochen und welche Antwort haben Sie erhalten? Wenn Ihnen nach Ihrer Einschätzung finanzielle Informationen vorenthalten werden, sollten Sie das betroffene Geschäftsjahr, die angeforderten Unterlagen und die dazu erteilten Antworten zusammenstellen. Dies erleichtert die Festlegung des weiteren Vorgehens. Bereits bei der ersten Prüfung sind auch Antrags- und Klagefristen, laufende Geschäfte und vertragliche Streitbeilegungsklauseln zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Umfang vereinbarter Informations-, Anteilsübertragungs- und Ausstiegsregelungen finden Sie in unserem Beitrag Gesellschaftervereinbarungen nach türkischem Recht.

Was können Sie tun, wenn Geschäftszahlen und Unterlagen vorenthalten werden?

Bei einer GmbH kann jeder Gesellschafter von den Geschäftsführern Auskunft über sämtliche Angelegenheiten und Rechnungsunterlagen der Gesellschaft verlangen sowie bestimmte Sachverhalte einsehen. Wird der Zugang mit der Begründung eingeschränkt, die Informationen könnten zum Schaden der Gesellschaft verwendet werden, kann die Gesellschafterversammlung angerufen werden. Verweigert auch diese die Auskunft oder Einsicht ungerechtfertigt, ist eine gerichtliche Antragstellung möglich. Der Umfang des Auskunftsverlangens, die Antwort und das Verfahren vor der Gesellschafterversammlung sollten deshalb dokumentiert werden. 

Bei einer Aktiengesellschaft sind die vor der Hauptversammlung zur Einsicht bereitzustellenden Finanzunterlagen und das in der Versammlung auszuübende Auskunftsrecht gemeinsam zu betrachten. Ein Aktionär kann vom Verwaltungsrat Erläuterungen zu den Angelegenheiten der Gesellschaft und von den Prüfern Auskunft über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung verlangen. Wird das Verlangen abgelehnt, kann innerhalb von zehn Tagen nach der Ablehnung ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Bleibt das Verlangen unbeantwortet oder wird es aufgeschoben, sieht das Gesetz eine Antragstellung nach Ablauf einer angemessenen Frist vor. Der zeitliche Ablauf ist daher anhand der konkreten Situation festzulegen. 

Der Schutz des Auskunfts- und Einsichtsrechts vor seiner Aufhebung durch einen Gesellschaftsbeschluss ist von den Regeln für seine Ausübung zu unterscheiden. Bei der Aktiengesellschaft setzt die Einsicht in die für die Frage relevanten Teile der Handelsbücher und der Korrespondenz eine ausdrückliche Erlaubnis der Hauptversammlung oder einen Beschluss des Verwaltungsrats voraus. Es sollte deshalb klar benannt werden, welche Unterlagen zu welchem Sachverhalt eingesehen werden sollen; anschließend ist der dafür vorgesehene Verfahrensweg einzuhalten. 

Wenn Sie beispielsweise Zahlungen an ein Unternehmen hinterfragen, das einem anderen Gesellschafter nahesteht, können Sie Ihr Verlangen auf die entsprechenden Verträge, Rechnungen und Zahlungsgründe konkretisieren. Zur fachkundigen Aufklärung bestimmter Vorgänge kommt auch eine Sonderprüfung in Betracht. Bei der Aktiengesellschaft kann eine Sonderprüfung selbst dann in der Hauptversammlung verlangt werden, wenn der Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht. Voraussetzung ist, dass sie zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und das Auskunfts- oder Einsichtsrecht zuvor ausgeübt wurde. Stimmt die Hauptversammlung dem Verlangen zu, können die Gesellschaft oder jeder einzelne Aktionär innerhalb von dreißig Tagen beim erstinstanzlichen Handelsgericht am Sitz der Gesellschaft die Bestellung eines Sonderprüfers beantragen. 

Lehnt die Hauptversammlung das Verlangen ab, können Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals, bei Publikumsgesellschaften 5%, vertreten, oder deren Aktien zusammen einen Nennwert von mindestens 1.000.000 türkischen Lira haben, innerhalb von drei Monaten die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragen. Dieser Betrag bezieht sich auf den im Kapital ausgewiesenen Nennwert, nicht auf den Marktwert der Aktien. Er ist eine alternative Zugangsvoraussetzung zur Beteiligungsquote.

Nach einer Ablehnung durch die Hauptversammlung genügt es nicht, allein die erforderliche Quote oder den Nennwert zu erreichen. Die Antragsteller müssen überzeugend darlegen, dass die Gründer oder Gesellschaftsorgane gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen und dadurch die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. Der Antrag sollte deshalb die zu untersuchenden Vorgänge und die dazugehörigen Belege konkret benennen. Diese Vorschriften über die Sonderprüfung gelten auch für GmbHs.

Wie lässt sich eine Pattsituation bei einer 50/50-Beteiligung angehen?

Bei gleich hohen Beteiligungen sollte zunächst geklärt werden, welcher Beschluss aus welchem Grund nicht gefasst werden kann. Das Problem kann auf die Zustimmung zu einer neuen Investition beschränkt sein. Können dagegen die Mitglieder der Unternehmensleitung nicht bestellt oder die laufenden Geschäfte nicht fortgeführt werden, kann ein anderes Vorgehen erforderlich sein. Neben der Beteiligungsquote sind die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die erforderlichen Mehrheiten des zuständigen Organs zu prüfen. 

Die Entscheidungsregeln des Leitungsorgans unterscheiden sich je nach Gesellschaftsform. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft wird der Gegenstand auf die nächste Sitzung vertagt. Besteht auch in der zweiten Sitzung Stimmengleichheit, gilt der Vorschlag als abgelehnt. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, entscheiden diese mit Mehrheit. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Diese Unterscheidung betrifft die Leitungsorgane, nicht die Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Deshalb ist zu bestimmen, welches Organ den jeweiligen Beschluss zu fassen hat; die Beteiligungsquoten allein reichen für die Beurteilung nicht aus. 

Sieht die Gesellschaftervereinbarung für Pattsituationen Gespräche auf übergeordneter Ebene, eine unabhängige sachverständige Beurteilung oder einen Anteilserwerbsmechanismus vor, sind dessen Anwendungsvoraussetzungen zu prüfen. Fehlt eine solche Regelung, können die Parteien über eine vorläufige Leitungsstruktur oder eine Anteilsübertragung verhandeln. Wird eine gerichtliche Lösung erforderlich, helfen Protokolle über gescheiterte Beschlussfassungen, ausgebliebene Zahlungen und die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb dabei, den gewählten Antrag zu begründen.

Fehlt ein gesetzlich erforderliches Gesellschaftsorgan über längere Zeit oder kann die Gesellschafterversammlung nicht zusammentreten, ist dies von der Ablehnung eines einzelnen Vorschlags in einer Sitzung zu unterscheiden. Bei solchen strukturellen Mängeln einer GmbH können ein Gesellschafter oder ein Gläubiger die Auflösung verlangen. Das Gericht hört zunächst die Geschäftsführer an und setzt der Gesellschaft eine Frist, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wird der Mangel nicht behoben, kann es die Auflösung anordnen.

Welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben Minderheitsgesellschafter?

Bei der Aktiengesellschaft können Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals, bei Publikumsgesellschaften 5%, vertreten, unter Angabe ihrer Gründe und der vorgeschlagenen Tagesordnung die Einberufung der Hauptversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Satzung kann eine niedrigere Schwelle vorsehen. Das Verlangen ist über einen Notar zu übermitteln; für die Ergänzung der Tagesordnung sind die gesetzlichen zeitlichen Vorgaben einzuhalten. 

Wird das Verlangen abgelehnt oder erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstagen keine positive Antwort, können die antragstellenden Aktionäre das Gericht anrufen. Die Aufgabe eines vom Gericht zur Einberufung bestellten Beauftragten beschränkt sich auf die Aufstellung der Tagesordnung und die Einberufung der Versammlung. Sie ist von einer Übernahme der Unternehmensleitung zu unterscheiden. Die Vorschriften über die Einberufung und die Tagesordnungsrechte der Minderheit gelten entsprechend auch für GmbHs. 

Auch Kapitalerhöhungen sollten aufmerksam verfolgt werden. Halten Sie beispielsweise 20% der Anteile und wird das Kapital verdoppelt, ohne dass Sie an der Erhöhung teilnehmen, kann Ihre Beteiligungsquote bei ansonsten unveränderten Umständen auf 10% sinken. Das Bezugsrecht, mit dem Sie neue Anteile im Verhältnis zu Ihrer bisherigen Beteiligung erwerben können, ist deshalb von besonderer Bedeutung. 

Bei der Aktiengesellschaft setzt die Beschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts durch die Hauptversammlung einen wichtigen Grund sowie zustimmende Stimmen voraus, die mindestens 60% des Kapitals vertreten. Beschlüsse eines dazu ermächtigten Verwaltungsrats im System des registrierten Kapitals sind nach den dafür geltenden Regeln zu beurteilen; die 60%-Schwelle gilt nicht für den Verwaltungsrat. Auch bei der GmbH ist ein wichtiger Grund erforderlich. Der betreffende Beschluss muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und zugleich die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Kapitals erreichen. Bei der GmbH ist für die Ausübung des Bezugsrechts eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen einzuräumen. Um Ihre Beteiligungsquote zu schützen, sollten Sie den Kapitalerhöhungsbeschluss und die eingeräumte Frist genau verfolgen.

Wie lassen sich Haupt- oder Gesellschafterversammlungsbeschlüsse anfechten?

Verstößt ein Versammlungsbeschluss gegen das Gesetz, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag oder gegen Treu und Glauben, kommt eine Anfechtungsklage in Betracht. Wer an der Versammlung teilnimmt, muss grundsätzlich gegen den Beschluss stimmen und seinen Widerspruch protokollieren lassen. Bei Einberufungsmängeln oder einer unberechtigten Verhinderung der Teilnahme sind die Voraussetzungen der Klagebefugnis gesondert zu prüfen. Das Protokoll, die Teilnehmerliste und die Einberufungsunterlagen sollten zusammen aufbewahrt werden.

Für die Anfechtungsklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab dem Beschlussdatum. Da nach Fristablauf das Klagerecht verloren gehen kann, sollten die Vorbereitungen auch während laufender Verhandlungen mit dem anderen Gesellschafter fortgeführt werden. 

Bei schwerwiegenden Mängeln, etwa bei Beschlüssen, die unverzichtbare Aktionärsrechte aufheben, kann Nichtigkeit vorliegen. Der Beschluss ist dann von Anfang an unwirksam. Die Geltendmachung der Nichtigkeit unterliegt nicht der dreimonatigen Anfechtungsfrist; das erforderliche Rechtsschutzinteresse und die Grenzen des Rechtsmissbrauchs sind jedoch zu beachten. Welcher Weg einschlägig ist, richtet sich nach dem konkreten Beschlussinhalt. 

Auch bei Verwaltungsratsbeschlüssen richtet sich das Vorgehen nach ihrem Gegenstand. Für bestimmte Beschlüsse kommt die Feststellung der Nichtigkeit in Betracht; in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Anfechtungsklage möglich. So gilt für die betreffenden Kapitalerhöhungsbeschlüsse im System des registrierten Kapitals eine einmonatige Anfechtungsfrist ab der Bekanntmachung. Bei einer Kapitalerhöhung sollte daher zuerst geprüft werden, welches Organ den Beschluss gefasst hat und welche Frist gilt. 

Was können Sie tun, wenn trotz Gewinn keine Ausschüttung erfolgt?

Für einen Gewinnausschüttungsanspruch sind der ausschüttungsfähige Gewinn, die erforderlichen Rücklagen und der Gewinnverwendungsbeschluss der Haupt- oder Gesellschafterversammlung zu prüfen. Investitions- und Finanzierungsbedarf können für eine Gewinnthesaurierung sprechen. Deshalb sollten neben den Finanzabschlüssen auch der Gewinnverwendungsbeschluss und seine Begründung angefordert werden. 

Bei einer GmbH können Rücklagen, die weder im Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind oder über die vorgesehenen Beträge hinausgehen, beschlossen werden, wenn dies zur Deckung von Verlusten erforderlich ist. Wird die Rücklagenbildung mit Investitionen zur Weiterentwicklung der Gesellschaft begründet, muss der Investitionsbedarf substantiiert dargelegt werden, das Interesse sämtlicher Gesellschafter muss die Rücklagenbildung rechtfertigen und diese Umstände müssen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgehalten sein. Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Da für die beiden Situationen unterschiedliche Bedingungen gelten, ist zu prüfen, worauf die Bildung zusätzlicher Rücklagen gestützt wird und ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Werden beispielsweise über lange Zeit keine Gewinne ausgeschüttet, zugleich aber erhebliche Zahlungen an den geschäftsführenden Gesellschafter oder an nahestehende Unternehmen geleistet, sollten die Gründe für die Gewinnthesaurierung und die Grundlagen dieser Zahlungen gemeinsam untersucht werden. Je nach Ergebnis kommen Auskunftsverlangen, die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen oder Ansprüche wegen der Haftung von Mitgliedern der Unternehmensleitung in Betracht.

Die Geltendmachung eines Gewinnanteils, der aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses fällig geworden ist, betrifft dagegen einen eigenständigen Zahlungsanspruch. Hier gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt. Für Haftungsansprüche gegen Mitglieder der Unternehmensleitung gelten andere Fristen. Deshalb ist zunächst die Art des Anspruchs zu bestimmen. 

Was können Sie tun, wenn Gesellschaftsmittel dem anderen Gesellschafter zugutekommen?

Besteht der Verdacht, dass Gesellschaftsmittel für persönliche Zwecke verwendet oder Zahlungen an ein nahestehendes Unternehmen zu nicht marktgerechten Bedingungen geleistet werden, sollten die Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Leitungsbeschlüsse geprüft werden. Dies hilft festzustellen, ob ein Schaden eingetreten ist und welche Personen dafür haften könnten.

Hat die Gesellschaft einen Schaden erlitten, kann ein Gesellschafter Schadensersatz von den verantwortlichen Mitgliedern der Unternehmensleitung verlangen, sofern die Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Bei einer Klage wegen eines Gesellschaftsschadens ist an die Gesellschaft zu leisten. Ein unmittelbar im eigenen Vermögen des Gesellschafters entstandener Schaden ist gesondert zu beurteilen. Der Antrag sollte deshalb danach ausgerichtet werden, wer den Schaden erlitten hat.

Für Haftungsansprüche gelten Verjährungsfristen von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Person sowie in jedem Fall von fünf Jahren ab der schädigenden Handlung. Stellt die Handlung eine Straftat mit längerer strafrechtlicher Verjährungsfrist dar, gilt diese auch für den Schadensersatzanspruch. Liegt ein Entlastungsbeschluss vor, ist außerdem zu prüfen, ob für die davon erfassten Vorgänge noch ein Klagerecht besteht und ob für die betroffenen Gesellschafter die sechsmonatige Klagefrist ab dem Entlastungsbeschluss gilt. 

Geht ein fortdauerndes Problem von der Geschäftsführung aus, kann ein GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund die gerichtliche Aufhebung oder Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers verlangen. Der Entzug oder die Beschränkung dieser Befugnisse beendet nicht die Gesellschafterstellung. Für die Beteiligung ist deshalb eine gesonderte Lösung zu planen. Begründen die geprüften Unterlagen den Verdacht einer Straftat, kann eine zusätzliche strafrechtliche Bewertung erforderlich sein. 

Wie können Sie durch den Verkauf Ihres Anteils ausscheiden?

Die Übertragung des Anteils an den Mitgesellschafter oder einen Investor ist eine mögliche Verhandlungslösung. Vor Beginn der Gespräche sollten Übertragungsbeschränkungen, vorrangige Erwerbsrechte, notwendige Zustimmungen und vertragliche Mitteilungspflichten ermittelt werden. So lassen sich die Preisverhandlung und der Vollzug der Übertragung aufeinander abstimmen.

Bei der GmbH muss der Übertragungsvertrag schriftlich geschlossen werden; die Unterschriften der Parteien sind notariell zu beglaubigen. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist außerdem die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. In diesem Fall wird die Übertragung mit der Zustimmung wirksam. Beim Vollzug sind auch das Anteilsbuch und die Handelsregistereinträge zu berücksichtigen. 

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann die Gesellschafterversammlung die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Wird innerhalb von drei Monaten nach dem bei der Gesellschaft gestellten Antrag auf Zustimmung zur Anteilsübertragung kein Ablehnungsbeschluss gefasst, gilt die Zustimmung als erteilt. Ist die Übertragung im Gesellschaftsvertrag untersagt oder wird die Zustimmung verweigert, bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten. Dies ist kein eigenständiger zusätzlicher Ausstiegsweg, sondern wahrt das Recht nach Art. 638 tHGB. Das Zustimmungsverfahren sollte dokumentiert werden; die Voraussetzungen eines Austrittsbegehrens sind im Einzelfall gesondert zu prüfen. 

Bei der Aktiengesellschaft richtet sich das Verfahren nach der Art der Aktien und etwaiger Aktienurkunden. Gerade bei Namensaktien sind der Stand der Einlagezahlung und satzungsmäßige Übertragungsbeschränkungen von Bedeutung. Die Übertragungsunterlagen und erforderlichen Schritte müssen auf die Merkmale der betreffenden Aktien abgestimmt werden. 

Welche Möglichkeiten gibt es für den Austritt aus einer GmbH?

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann ein Austrittsrecht vorsehen, das an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist oder unabhängig davon ausgeübt werden kann. Besteht eine solche Regelung, sind die erforderliche Erklärung, die einzureichenden Unterlagen und die finanziellen Bedingungen des Austritts zunächst anhand dieser Bestimmung zu prüfen. 

Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter auf Austritt aus wichtigem Grund klagen. Dieser gesetzliche Weg kommt auch dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Austrittsregelung enthält. Bei der Vorbereitung des Antrags sollten die Vorgänge konkret dargestellt werden, aufgrund deren die Fortsetzung der Gesellschafterstellung als unzumutbar angesehen wird. 

Wird beispielsweise geltend gemacht, dass Auskunftsverlangen wiederholt blockiert oder Gesellschaftsmittel zugunsten eines bestimmten Gesellschafters eingesetzt wurden, sollte erläutert werden, welche Anträge wann abgelehnt wurden, welche Geschäfte stattgefunden haben und wie sie sich auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt das Gericht anhand aller Umstände und Beweismittel. Dieser Weg ist auf das Ziel einer Person abzustimmen, die ihre eigene Gesellschafterstellung beenden möchte.

Kann die Auflösung einer GmbH aus wichtigem Grund verlangt werden?

Ein GmbH-Gesellschafter kann auch die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu. Insbesondere wenn der Streit die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft dauerhaft beeinträchtigt, sind das eigene Ausscheiden und die Auflösung der Gesellschaft als unterschiedliche Begehren zu prüfen. 

Das Gericht kann anstelle der Auflösung eine andere Lösung anordnen. Das Gesetz nennt ausdrücklich den Ausschluss des klagenden Gesellschafters gegen Zahlung des wirklichen Werts seines Anteils sowie eine andere, den Umständen entsprechende und zumutbare Lösung. Ein Verfahren, das mit einem Auflösungsantrag beginnt, kann daher mit dem Fortbestand der Gesellschaft und dem Ausscheiden des Klägers enden. 

Der Austrittsantrag nach Art. 638 tHGB zielt auf das Ausscheiden des Gesellschafters, der Auflösungsantrag nach Art. 636 dagegen auf die Beendigung der Gesellschaft. Für eine Person, die das Unternehmen fortführen und den Ausschluss des anderen Gesellschafters erreichen möchte, ist dieser Unterschied wesentlich. Die Wahl des Antrags sollte sich deshalb nicht allein nach der Einfachheit der Klageerhebung richten. Entscheidend sind auch, wessen Gesellschafterstellung beendet werden soll und welche finanziellen Folgen damit verbunden sind. 

Welche Ausstiegsmöglichkeiten hat ein Aktionär?

Bei der Aktiengesellschaft kann ein Ausstiegsplan zunächst auf die Übertragung der Aktien und auf anwendbare vertragliche Ausstiegsrechte gestützt werden. Für die allgemeine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund, die bei der GmbH vorgesehen ist, gibt es bei der Aktiengesellschaft keine unmittelbare Entsprechung. Deshalb sind die für diese Gesellschaftsform bestehenden Möglichkeiten zu prüfen. 

Liegen wichtige Gründe vor, können Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals, bei Publikumsgesellschaften 5%, vertreten, die Auflösung verlangen. Stattdessen kann das Gericht den Ausschluss der Kläger gegen Zahlung des wirklichen Werts ihrer Aktien zu einem dem Entscheidungsdatum möglichst nahen Bewertungsstichtag oder eine andere angemessene Lösung anordnen. 

Dabei ist wesentlich, dass ein Ausscheiden gegen Zahlung als Alternative die klagenden Aktionäre betrifft. Eine Auflösungsklage sollte deshalb nicht als allgemeines Mittel zum Ausschluss desjenigen Aktionärs eingesetzt werden, mit dem der Streit besteht. Bei der Vorbereitung der Klage sollten auch Lösungen zur Fortführung der Gesellschaft und die Finanzierung der Abfindung geprüft werden.

Kann der andere Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH können Gründe für einen Ausschluss durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden. Für einen solchen Beschluss sind die erforderliche Mehrheit und die anwendbaren Regeln zur Stimmberechtigung zu prüfen. Werden Ausschlussgründe nachträglich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, ist die Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich. Wer von einem Ausschlussbeschluss betroffen ist, sollte die dreimonatige Anfechtungsfrist ab der notariellen Mitteilung des Beschlusses beachten. 

Davon getrennt sieht Art. 640 Abs. 3 tHGB den gerichtlichen Ausschluss aus wichtigem Grund auf Antrag der Gesellschaft vor. Bei der Vorbereitung sind die Willensbildung für die Antragstellung im Namen der Gesellschaft und ihre Vertretung im Verfahren zu prüfen. Für GmbHs mit zwei Gesellschaftern ist zusätzlich die nachstehend erläuterte Entscheidung des Verfassungsgerichts zu beachten. 

Bei der Aktiengesellschaft gibt es keinen allgemeinen Ausschlussweg allein aufgrund eines Streits zwischen Aktionären. Zahlt ein Aktionär seine Einlage nicht rechtzeitig, kommt beispielsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Aufforderungs- und Fristvorgaben der Entzug der Rechte aus den betroffenen Aktien, die sogenannte Kaduzierung, in Betracht. Dieses besondere Verfahren beruht auf einem anderen Grund als einem Streit unter Aktionären und betrifft die Aktien, auf die die Einlage nicht geleistet wurde. Wirksame Verpflichtungen zur Aktienübertragung und weitere besondere gesetzliche Wege sind ebenfalls nach ihren jeweiligen Voraussetzungen zu beurteilen. 

Was hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts für GmbHs mit zwei Gesellschaftern geändert?

Das türkische Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi, „AYM“) hat mit seiner Entscheidung vom 25. Dezember 2025, E.2025/128, K.2025/273, Art. 616 Abs. 1 Buchst. h tHGB und die Formulierung in Art. 621 Abs. 1 Buchst. h über den gerichtlichen Antrag auf Ausschluss aus wichtigem Grund für GmbHs mit zwei Gesellschaftern aufgehoben. Die Entscheidung wurde am 17. März 2026 im Amtsblatt Nr. 33199 veröffentlicht. Da der Eintritt der Aufhebungswirkung nicht aufgeschoben wurde, trat sie an diesem Tag ein.

Der Anwendungsbereich ist nicht auf 50/50-Beteiligungen beschränkt. Die Aufhebung betrifft das Erfordernis eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses und die dafür vorgesehene qualifizierte Mehrheit zur Erhebung einer Ausschlussklage bei einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern. Die im selben Buchstaben enthaltene Regelung zum Ausschluss durch die Gesellschafterversammlung aus gesellschaftsvertraglichen Gründen sowie Art. 640 Abs. 3, der einen Antrag der Gesellschaft verlangt, wurden nicht aufgehoben. Das Gericht sah die fehlende Nutzbarkeit des Ausschlussmechanismus bei Gesellschaften mit zwei Gesellschaftern als unvereinbar mit dem Gebot an, im Rahmen der Art. 40 und 48 der Verfassung einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz der unternehmerischen Freiheit bereitzustellen.

Die Begründung unterscheidet zwischen dem Gesellschafter, der die Tätigkeit der Gesellschaft fortführen möchte, und demjenigen, der selbst ausscheiden will. Die Aufhebungsentscheidung legt jedoch nicht für jede Konstellation ein detailliertes Modell für die Klageerhebung und Vertretung fest. Während die gesetzliche Voraussetzung eines Antrags der Gesellschaft fortbesteht, wird in der Literatur diskutiert, wie ein unmittelbarer Antrag eines Gesellschafters einer Zwei-Personen-GmbH zu beurteilen ist. Bei der Vorbereitung sind die Anspruchsberechtigung, die Beschlussfassung im Namen der Gesellschaft und die Prozessvertretung getrennt zu prüfen. So lässt sich ein auf die konkrete Gesellschaft abgestimmter Weg bestimmen, ohne die unmittelbare Antragstellung von vornherein als zulässig oder endgültig ausgeschlossen anzusehen. 

Wie sind bereits anhängige oder abgeschlossene Verfahren zu beurteilen?

Nach der Verfassung wirken Aufhebungsentscheidungen nicht zurück. Die Entscheidung beseitigt zuvor rechtskräftig gewordene Gerichtsentscheidungen nicht automatisch. Anhängige Verfahren, rechtskräftige Sachentscheidungen und aus verfahrensrechtlichen Gründen mangels Gesellschafterversammlungsbeschlusses abgewiesene Klagen sind jedoch getrennt zu beurteilen. Die erneute Prüfung einer früheren Entscheidung ist etwas anderes als eine neue Klage mit der Begründung, der bisherige Abweisungsgrund sei entfallen. Die Begründung der früheren Entscheidung, ihre Rechtskraft und die Voraussetzungen einer erneuten Antragstellung sind zu prüfen, um die Auswirkungen der Entscheidung auf den Einzelfall festzustellen. 

Wie wird der Wert Ihres Anteils beim Ausscheiden ermittelt?

Bei einer Anteilsübertragung kann der Preis durch Vereinbarung und nach einer etwaigen vertraglichen Bewertungsmethode bestimmt werden. Die Parteien können einen unabhängigen Bewertungssachverständigen auswählen und die Finanzdaten, den Bewertungsstichtag sowie das Verfahren für Einwendungen gegen das Gutachten vorab festlegen. Beim gesetzlichen Austritt oder Ausschluss aus einer GmbH ist eine Abfindung entsprechend dem wirklichen Wert des Anteils der grundlegende Maßstab. Gesondert zu berücksichtigen ist die Möglichkeit abweichender Regelungen für ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Austrittsrecht. 

Bei der Ermittlung des wirklichen Werts ist nicht allein auf den im Kapital ausgewiesenen Nennbetrag abzustellen. Zu berücksichtigen sind gemeinsam der wirtschaftliche Wert der Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, die Fortführungsmöglichkeiten, die Ertragsaussichten und die Risiken der Gesellschaft. Die Bewertung sollte erläutern, ob und warum eine vermögens-, ertrags- oder vergleichsorientierte Methode geeignet ist. Auf diese Weise wird die Berechnung mit der tatsächlichen Geschäfts- und Finanzstruktur der Gesellschaft verknüpft.

Im gerichtlichen Verfahren kann für die fachliche Bewertung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Zusammenhang zwischen den verwendeten Daten, der Methode und dem Ergebnis muss nachvollziehbar sein. Gegen Lücken oder Widersprüche sind fristgerecht Einwendungen zu erheben. Die Begutachtung richtet sich nach den Vorschriften über Sachverständige in der türkischen Zivilprozessordnung, Gesetz Nr. 6100. Art. 641 tHGB bestimmt dagegen den grundlegenden Bewertungsmaßstab für die Abfindung. 

Wird ein Abschlag wegen einer Minderheitsbeteiligung oder einer eingeschränkten Veräußerbarkeit vorgeschlagen, sollte dessen rechtliche und wirtschaftliche Grundlage hinterfragt werden. Anteilskaufpreis und Abfindung können nach unterschiedlichen Maßstäben bestimmt werden. Auch der Bewertungsstichtag ist nach dem gewählten Rechtsweg festzulegen. Bei einem Ausscheiden als Alternative zur Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund ist insbesondere der wirkliche Wert zu einem dem Entscheidungsdatum möglichst nahen Stichtag maßgeblich. 

Wann wird die Abfindung fällig und ausgezahlt?

Bei der GmbH sollten die Ermittlung der Abfindung und die Prüfung der Zahlungsmöglichkeiten parallel erfolgen. Das Gesetz knüpft die Fälligkeit der Abfindung beim Ausscheiden daran, dass verwendbares Eigenkapital vorhanden ist, die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters übertragen werden können oder das Kapital ordnungsgemäß herabgesetzt wird. Welcher dieser Wege zur Verfügung steht und woraus die Zahlung finanziert werden soll, muss konkret geklärt werden. 

Der nicht ausgezahlte Teil ist gegenüber den Forderungen aller anderen Gläubiger nachrangig. Diese Forderung wird fällig, sobald im Jahresbericht der Betrag des verwendbaren Eigenkapitals festgestellt ist. Die Ausscheidensplanung muss deshalb neben dem Unternehmenswert auch berücksichtigen, aus welcher Quelle und zu welchem Zeitpunkt die Gesellschaft zahlen kann. Diese dem Gläubigerschutz dienende Regelung wirkt sich unmittelbar auf das Risiko des ausscheidenden Gesellschafters aus, seine Forderung tatsächlich zu realisieren.

Vereinbaren die Gesellschafter dagegen, dass der eine die Anteile des anderen erwirbt, richten sich Zahlungsschuldner und Zahlungsbedingungen nach dem Vertrag. Die gesetzliche Abfindung durch die Gesellschaft und der vom Käufer zu entrichtende Anteilskaufpreis sollten getrennt behandelt werden. Das erleichtert die sachgerechte Regelung von Raten, Sicherheiten und Übertragungszeitpunkt.

Welche Schutzmaßnahmen sind während des Streits möglich?

Zum Schutz der Rechte sollten Vorgänge dokumentiert und Maßnahmen gegen fortbestehende Risiken geprüft werden. Drohen beispielsweise Schäden durch die Umsetzung eines Versammlungsbeschlusses, der angefochten wird oder dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, kann beim Gericht die Aussetzung seiner Durchführung beantragt werden. 

In einem Verfahren auf Austritt aus einer GmbH kann das Gericht auf Antrag bestimmte Gesellschafterrechte und -pflichten vorübergehend aussetzen oder andere Maßnahmen zur Sicherung der Position des Klägers treffen. Auch bei einem Antrag auf Auflösung einer GmbH kann es erforderliche Schutzmaßnahmen anordnen. Der Antrag sollte darlegen, welcher Vorgang oder welches Risiko verhindert werden soll und welchen Umfang die Maßnahme haben soll. 

Droht der Verlust von Beweismitteln oder können durch Verzögerungen erhebliche Schäden entstehen, sind auch die Voraussetzungen einer gerichtlichen Beweissicherung und einstweiliger Maßnahmen zu prüfen. Dabei ist eine verhältnismäßige Lösung zwischen der Fortführung des Unternehmens und dem Schutz des Antragstellers anzustreben. 

Verändert eine Schiedsklausel in der Gesellschaftervereinbarung das Vorgehen?

In einem Schiedsverfahren werden bestimmte Streitigkeiten durch Schiedsrichter statt durch staatliche Gerichte entschieden. Zunächst ist zu prüfen, welche Personen und Ansprüche die Schiedsklausel erfasst und ob der Streitgegenstand schiedsfähig ist. Diese Prüfung muss erfolgen, bevor über den Rechtsweg entschieden wird. 

Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Anteilskaufpreises ist von Begehren auf Auflösung, Austritt oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses zu unterscheiden. Auch die Stellung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter sowie die Wirkungen der Entscheidung sind relevant. Zur Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten bestehen unterschiedliche Auffassungen. Daher sollten nicht allein wegen des Vorhandenseins einer Schiedsklausel sämtliche Ansprüche demselben Spruchkörper zugewiesen werden.

Lässt sich ohne Klage eine Lösung für das Ausscheiden oder die Fortsetzung finden?

In Verhandlungen kann zunächst geklärt werden, ob sich eine Regelung finden lässt, die eine weitere Zusammenarbeit ermöglicht. Regelmäßige Finanzberichte, Änderungen der Aufgabenverteilung oder zusätzliche Kontrollen bei bestimmten Geschäften kommen bei manchen Streitigkeiten in Betracht. Wird ein Ausscheiden bevorzugt, sind neben dem Anteilswert auch die Absicherung der Zahlung und die Übergabe der Unternehmensleitung zu behandeln.

Die Vereinbarung sollte eindeutig festlegen, wann die Anteile übertragen werden, wie der Kaufpreis gezahlt wird und wie Forderungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter abgewickelt werden. Die Beendigung von Geschäftsführungs- und Zeichnungsbefugnissen, die Übergabe von Unterlagen und der Umgang mit laufenden Verträgen sollten einem abgestimmten Zeitplan folgen. Zudem ist zu klären, ob für die Freigabe persönlicher Sicherheiten für Gesellschaftskredite die Mitwirkung der Bank oder eines anderen Gläubigers benötigt wird.

Je nach Anspruch sind eine etwaige Pflicht zur vorgerichtlichen Mediation und die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung zu prüfen. Während gewöhnlicher Vergleichsgespräche müssen Antrags- und Klagefristen weiter überwacht werden. Welche Auswirkungen ein ordnungsgemäßes Mediationsverfahren auf Verjährungs- und Ausschlussfristen hat, richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften. 

Fazit

Eine Lösung im Gesellschafterstreit beginnt mit der Klärung, was Sie schützen und welches Ergebnis Sie erreichen möchten. Die Fortführung des Unternehmens, die Behebung von Leitungsproblemen, der Ausschluss des anderen Gesellschafters und das eigene Ausscheiden gegen Zahlung des Anteilswerts sind unterschiedliche Möglichkeiten. Der rechtliche Weg sollte anhand des Einzelfalls bestimmt werden, ohne eines dieser Ziele von vornherein vorzuziehen.

Zunächst sind die Unterlagen zusammenzustellen, fristgebundene Rechte zu ermitteln und fortbestehende Risiken zu bewerten. Danach lässt sich unter gemeinsamer Berücksichtigung der Gesellschaftsform, der Beteiligungsquoten, der Vereinbarungen, der finanziellen Situation und der Durchsetzbarkeit von Zahlungsansprüchen ein tragfähiger Plan entwickeln. Das Ziel ist nicht lediglich eine Klage, sondern eine Lösung, die die Gesellschafterrechte und den Wert der Gesellschaft wahrt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt kein Rechtsgutachten für einen konkreten Einzelfall dar.