Wirtschaftsstreitigkeiten und Forderungsdurchsetzung in der Türkei

Ein türkischer Kunde zahlt nicht, ein Vertriebsvertrag soll beendet werden, die Trennung von einem Geschäftsführer steht an oder ein Geschäftspartner beantragt Konkordato. Wir vertreten ausländische Unternehmen und ihre türkischen Tochtergesellschaften in solchen Auseinandersetzungen, außergerichtlich, in der Pflichtmediation, vor den türkischen Gerichten und in Vollstreckungsverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vollstreckung ohne vorheriges Urteil: Geldforderungen können in der Türkei unmittelbar beim Vollstreckungsamt geltend gemacht werden; widerspricht der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht innerhalb von sieben Tagen, kann die Vollstreckung fortgesetzt werden.
  • Pflichtmediation: Vor Klagen auf Zahlung einer Geldsumme in Handelssachen sowie vor den meisten arbeitsrechtlichen Klagen ist ein Mediationsversuch Prozessvoraussetzung.
  • Sicherung vor dem Verfahren: Mit einem Arrest (ihtiyati haciz) können Vermögenswerte des Schuldners bereits zu Beginn gesichert werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
  • Ausländische Urteile: Urteile deutscher, österreichischer oder anderer ausländischer Gerichte werden in der Türkei erst nach einem gerichtlichen Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren (tenfiz) vollstreckbar.
  • Kurze Fristen: Ob Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers, Kündigungsschutz oder Forderungsanmeldung im Konkordato, viele Ansprüche sind an kurze, teils ausschließende Fristen gebunden.

Unsere Beratung und Vertretung im Überblick

  1. Forderungsdurchsetzung — notarielle Mahnung, Zwangsvollstreckung mit und ohne Titel, Pfändung von Bankguthaben, Forderungen, Fahrzeugen und Immobilien, Arrest sowie Klagen auf Aufhebung des Widerspruchs.
  2. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile — Prüfung der Voraussetzungen, Vollstreckbarerklärung vor dem zuständigen türkischen Gericht und anschließende Vollstreckung.
  3. Beendigung von Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen — Kündigung, Ausgleichsansprüche, Wettbewerbsverbote und Abwicklung, auf Seiten des Herstellers wie des Vertriebspartners.
  4. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Trennung von Geschäftsführern — Kündigungen, Kündigungsschutz- und Lohnklagen, Abberufung von Geschäftsführern und Vertretung vor den Arbeitsgerichten.
  5. Insolvenz und Konkordato des Schuldners — Forderungsanmeldung, Vertretung der Gläubigerinteressen im Verfahren und Prüfung des Sanierungsvorschlags.
  6. Organhaftung — Haftungsklagen gegen ehemalige Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder im Namen der Gesellschaft.
  7. Mediation und Vergleich — Vertretung in der Pflichtmediation und in Vergleichsverhandlungen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Brauchen wir ein Urteil, um in der Türkei vollstrecken zu können? Nein. Das türkische Recht kennt die Zwangsvollstreckung ohne vorheriges Urteil, bei der das Vollstreckungsamt auf Antrag des Gläubigers einen Zahlungsbefehl erlässt. Widerspricht der Schuldner, wird die Vollstreckung gestoppt; der Gläubiger kann den Widerspruch dann gerichtlich beseitigen lassen, wobei bei unberechtigtem Widerspruch eine Entschädigung zulasten des Schuldners in Betracht kommt.

Muss ein ausländischer Gläubiger in der Türkei Sicherheit leisten? Ausländische Kläger und Gläubiger müssen nach türkischem Recht grundsätzlich eine Prozesskostensicherheit stellen. Diese Pflicht entfällt jedoch häufig aufgrund internationaler Abkommen, denen unter anderem Deutschland, Österreich und die Schweiz angehören.

Kann ein deutsches oder österreichisches Urteil in der Türkei vollstreckt werden? Ja, nach einem Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem türkischen Gericht. Voraussetzung ist unter anderem ein rechtskräftiges Urteil und die Gegenseitigkeit, die je nach Urteilsstaat auf einem Abkommen, auf gesetzlichen Regelungen oder auf der tatsächlichen Anerkennungspraxis beruhen kann. Das Gericht prüft zudem insbesondere die ordnungsgemäße Ladung des Beklagten und die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung.

Steht unserem türkischen Vertragshändler nach der Kündigung ein Ausgleichsanspruch zu? Das türkische Handelsgesetzbuch erstreckt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausdrücklich auf Alleinvertriebsverträge und ähnliche Vertragsverhältnisse. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen; seine Höhe hängt maßgeblich vom aufgebauten Kundenstamm ab.

Unser Schuldner hat Konkordato beantragt. Was ist zu tun? Mit der Gewährung des Moratoriums werden Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner grundsätzlich ausgesetzt. Gläubiger sollten ihre Forderungen innerhalb der veröffentlichten Frist beim Sachwalter anmelden und den Sanierungsvorschlag prüfen, da über ihn die Gläubiger abstimmen.

So arbeiten wir

Wir beraten und vertreten auf Deutsch, Englisch und Türkisch und übernehmen die Kommunikation mit Gerichten, Vollstreckungsämtern, Mediatoren und der Gegenseite. Bei grenzüberschreitenden Verfahren stimmen wir uns als türkisches Mitglied der Schindhelm-Allianz mit den Länderbüros des Netzwerks ab; steuerliche Fragen werden koordiniert mit der GEMS Serbest Muhasebeci Mali Müşavirlik A.Ş. bearbeitet.

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Stand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.