Grundbuch
Was versteht man unter einem Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein unter der Verantwortung des Staates von den Grundbuchämtern geführtes, öffentliches Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden Rechte wie Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrechte (Hypotheken), Baurechte, Dienstbarkeiten und Reallasten eingetragen werden. Darüber hinaus kann durch Vormerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (Eintragungsgrundsatz) und dass man grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (Vertrauensgrundsatz). Das Register ist für jeden durch Grundbuchseinsicht zugänglich (Öffentlichkeitsprinzip). Für alle Schäden aus der Führung des Grundbuchs haftet der Staat verschuldensunabhängig.
Was ist in einem Grundbuch enthalten?
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und dem Wohnungseigentumsbuch sowie dem Tagebuch, den Plänen und den ergänzenden Urkunden. Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen bestimmt; es ist nach Gemeinden bzw. Ortschaften gegliedert, und für jedes Grundstück wird ein eigenes Blatt geführt. Sämtliche Eintragungen werden heute im zentralen elektronischen Grundbuchsystem (TAKBİS) gespeichert und die Grundbuchsgeschäfte werden zunehmend elektronisch abgewickelt.
Grundbuchseintragungen können nur auf der Grundlage von Urkunden erfolgen, welche als Belegurkunden aufbewahrt werden. Diese Urkunden, etwa die beim Grundbuchamt errichtete amtliche Urkunde beim käuflichen Erwerb einer Liegenschaft, werden bei dem Grundbuchamt verwahrt, das die Eintragung durchgeführt hat, und werden heute auch elektronisch archiviert.
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