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Grundbuchseinsicht

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Was versteht man unter einer Grundbuchseinsicht?

Das Grundbuch ist öffentlich; niemand kann sich darauf berufen, eine Eintragung im Grundbuch nicht gekannt zu haben (Öffentlichkeitsgrundsatz). Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm das einschlägige Blatt des Hauptbuchs und die Belegurkunden vor dem Grundbuchbeamten vorgezeigt oder Abschriften davon (Grundbuchsauszüge) ausgefolgt werden. In der Praxis können Eigentümer die Einträge zu ihren eigenen Liegenschaften elektronisch über e-Devlet und das Web-Tapu-System abfragen; Rechtsanwälte und Personen, die ihr rechtliches Interesse darlegen, können bei den Grundbuchämtern Register- und Urkundenabschriften erhalten.

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