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Personengesellschaft

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Was versteht man unter einer Personengesellschaft?

Die Personengesellschaft ist ein personenbezogener Zusammenschluss, der entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Personengesellschaften im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuches (tHGB) sind im türkischen Recht die Kollektivgesellschaft und die einfache Kommanditgesellschaft (Art. 124 Abs. 2 tHGB). Daneben ist auch die einfache Gesellschaft (adi ortaklık, Art. 620 ff. türkisches Obligationenrecht Nr. 6098) ein personenbezogener Zusammenschluss; sie ist jedoch keine Handelsgesellschaft im Sinne des tHGB und besitzt auch keine Rechtspersönlichkeit. Die personalistische Ausprägung zeigt sich insbesondere darin, dass der Bestand der Gesellschaft grundsätzlich an die konkrete Zusammensetzung der Gesellschafter gebunden ist: Die Übertragung des Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

Wann endet eine Personengesellschaft?

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht, können der Tod, die Insolvenz oder die Entmündigung eines Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft führen (Art. 253 ff. tHGB). Der Fortbestand der Gesellschaft mit den Erben oder unter den verbleibenden Gesellschaftern kann jedoch durch geeignete Fortführungsbestimmungen im Gesellschaftsvertrag gesichert werden. Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung besonders zu achten.

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