A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Begriffe finden

Negatives Eigenkapital

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Was versteht man unter negativem Eigenkapital (Kapitalverlust und Überschuldung)?

Negatives Eigenkapital bezeichnet den Zustand, in dem das Eigenkapital einer Gesellschaft nach den Buchwerten infolge von Verlusten negativ geworden ist. Dieser Zustand kann im Rahmen von Art. 376 türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (tHGB) eine Prüfung des Kapitalverlusts oder der Überschuldung erforderlich machen; negatives Eigenkapital ist mit diesen beiden Rechtslagen jedoch nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Welche Pflichten entstehen bei einem Kapitalverlust?

Ergibt sich aus der letzten Jahresbilanz, dass die Hälfte der Summe aus Kapital und gesetzlichen Rücklagen durch Verluste ungedeckt ist, beruft der Vorstand die Hauptversammlung unverzüglich ein und unterbreitet ihr die von ihm für geeignet gehaltenen Sanierungsmaßnahmen. Ist mindestens zwei Drittel dieser Summe durch Verluste ungedeckt, muss die Hauptversammlung nach Art. 376 tHGB und dem Kommuniqué über die Verfahren und Grundsätze zur Anwendung von Art. 376 türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102 eine der Maßnahmen der Kapitalherabsetzung, der Kapitalergänzung oder der Kapitalerhöhung beschließen; andernfalls endet die Gesellschaft von selbst.

Wie wird die Überschuldung festgestellt und welche Folgen hat sie?

Die Überschuldung ist mit negativem Eigenkapital nicht identisch. Bestehen Anzeichen, die den Verdacht der Überschuldung begründen, stellt der Vorstand eine Zwischenbilanz sowohl auf Grundlage der Unternehmensfortführung als auch der voraussichtlichen Veräußerungswerte der Aktiva auf; die Überschuldung wird anhand dieser Zwischenbilanz beurteilt. Ergibt sich daraus, dass die Aktiva die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht decken, ist der Vorstand verpflichtet, dies dem Handelsgericht am Sitz der Gesellschaft anzuzeigen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft zu beantragen. Die Pflicht zur Anzeige an das Gericht und zum Insolvenzantrag entfällt nur dann, wenn Gläubiger von Gesellschaftsforderungen in einer Höhe, die den Fehlbetrag deckt und die Überschuldung beseitigt, schriftlich den Rücktritt ihrer Forderungen in den Rang nach allen anderen Gläubigern erklärt haben und die Angemessenheit, Echtheit und Gültigkeit dieser Erklärungen durch vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigt worden ist. In der Praxis wird dieser Zustand als „technische Insolvenz" (teknik iflas) bezeichnet; ein gesetzlicher Begriff ist dies jedoch nicht.

Die oben genannten Bestimmungen gelten analog auch für die türkische GmbH (Art. 633 türkisches Handelsgesetzbuch).

Contact Icon

Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Kontakt aufnehmen