Verbot der Einlagenrückgewähr
Was versteht man unter dem Verbot der Einlagenrückgewähr?
Das türkische Recht beruht auf dem Grundsatz der Kapitalerhaltung: Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft (anonim şirket) und die Gesellschafter einer GmbH (limited şirket) können ihre als Kapital geleisteten Einlagen nicht zurückfordern (Art. 480 Abs. 3, 601 türkisches Handelsgesetzbuch) und haben, solange die Kapitalgesellschaft besteht, grundsätzlich nur Anspruch auf den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn (Art. 507, 509, 608 türkisches Handelsgesetzbuch). Dividenden dürfen nur aus dem Jahresgewinn und den hierfür gebildeten freien Rücklagen verteilt werden.
Verdeckte Vermögensverlagerungen an Gesellschafter oder ihnen zuzurechnende Personen werden im türkischen Recht nicht durch eine einzige allgemeine Verbotsnorm, sondern durch einander ergänzende Institute kontrolliert: die Vorschriften über die Gewinnausschüttung, die Beschränkungen der Verschuldung der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft (Art. 358 türkisches Handelsgesetzbuch), die Verbote der Barverschuldung nicht an der Gesellschaft beteiligter Vorstandsmitglieder und bestimmter nicht beteiligter Angehöriger gegenüber der Gesellschaft sowie der Sicherheitenbestellung zu ihren Gunsten (Art. 395 Abs. 2 türkisches Handelsgesetzbuch), die Vorschriften über die rechtswidrige Ausübung der Konzernherrschaft im Recht der Gesellschaftsgruppen (Art. 202 ff. türkisches Handelsgesetzbuch), die Sorgfalts- und Treuepflicht der Vorstandsmitglieder (Art. 369 türkisches Handelsgesetzbuch) sowie die steuerrechtlichen Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung durch Verrechnungspreise (Art. 13 Körperschaftsteuergesetz).
Was geschieht bei einem Verstoß?
Bei der Aktiengesellschaft kann die Rückerstattung zu Unrecht und bösgläubig bezogener Dividenden und Zinsen, die Aktionären für das vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eingebrachte Kapital für die Vorbereitungsphase der Gesellschaft gewährt wurden, an die Gesellschaft verlangt werden (Art. 512 türkisches Handelsgesetzbuch); der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren. Daneben können Vorstandsmitglieder, die schuldhaft an einer rechtswidrigen Ausschüttung mitgewirkt haben, der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden haften (Art. 553 türkisches Handelsgesetzbuch).
Bei der GmbH ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Gewinne gesondert in Art. 611 türkisches Handelsgesetzbuch (tHGB) geregelt. Danach sind Gesellschafter und Geschäftsführer, die zu Unrecht Gewinne bezogen haben, zu deren Rückgewähr verpflichtet. Bei Gutgläubigkeit ist die Rückgewährpflicht auf den Betrag beschränkt, der zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist; der Rückforderungsanspruch verjährt grundsätzlich in fünf Jahren, bei Gutgläubigkeit in zwei Jahren. Ferner finden nach Art. 644 tHGB die Vorschrift über die Verschuldung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (Art. 358 tHGB), Art. 395 Abs. 2 Satz 1 und 2 tHGB über die Verschuldung der Angehörigen der Geschäftsführer sowie Art. 553 tHGB über die Haftung der Vorstandsmitglieder für rechtswidrige Ausschüttungen auch auf die GmbH Anwendung.
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