Pfandrecht
Was versteht man unter einem Pfandrecht?
Das Pfandrecht (rehin hakkı) ist ein beschränktes dingliches Recht an einer fremden Sache oder einem fremden Recht, das der Sicherung einer Forderung dient und dem Gläubiger die Befugnis verleiht, sich bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch Verwertung des Pfandgegenstandes zu befriedigen. Es ist im türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (tZGB) geregelt: das Grundpfandrecht (Hypothek, ipotek) in Art. 850 ff. tZGB, das Fahrnispfand in Art. 939 ff. tZGB. In der Praxis tritt das Pfandrecht besonders häufig bei Wohnungs- und Immobilienkrediten auf: Die zugunsten der Bank im Grundbuch eingetragene Hypothek gibt der Bank das Recht, die Immobilie bei Verzug des Kreditnehmers verwerten zu lassen.
Welche Grundprinzipien gelten für das Pfandrecht?
Ein gültiger Rechtsgrund (z.B. ein Pfandvertrag) und die erforderliche Erwerbsform müssen zusammen vorliegen: Beim Fahrnispfand ist grundsätzlich die Übertragung des Besitzes erforderlich; vorbehalten bleiben jedoch die durch Registereintragung begründeten besitzlosen Mobiliarpfandrechte und andere gesetzliche Ausnahmen. Beim Grundpfandrecht gilt das Eintragungsprinzip (Grundbuch). Ferner gelten die Grundsätze der Unteilbarkeit des Pfandes, der Bestimmtheit (bestimmte Sache, bestimmte oder bestimmbare Forderung) und grundsätzlich der Akzessorietät. Nach dem Akzessorietätsgrundsatz ist das Pfandrecht an die gesicherte Forderung gebunden. Allerdings beseitigt das Erlöschen der Forderung insbesondere den Registereintrag des Grundpfandrechts nicht von selbst; das Grundpfandrecht endet erst mit der Löschung des Eintrags oder dem vollständigen Untergang des Grundstücks (Art. 858 tZGB). Eine Abrede, wonach der Pfandgegenstand bei Nichtzahlung der Schuld ohne Weiteres in das Eigentum des Gläubigers übergeht (lex commissoria), ist nichtig (Art. 873 Abs. 2, 949 tZGB).
Welche Arten des Pfandrechts unterscheidet man?
Pfandrechte lassen sich nach Gegenstand und Begründungsart wie folgt einteilen: Grundpfandrecht (Hypothek), Fahrnispfand mit Besitzübertragung, durch Registereintragung begründetes besitzloses (registriertes) Mobiliarpfand, Pfandrecht an Rechten und Forderungen sowie unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Pfandrechte. Das Gesetz Nr. 6750 über das Pfandrecht an beweglichen Sachen im Handelsverkehr hat in diesem Bereich eine bedeutende Modernisierung gebracht: Es ermöglicht die Begründung von Pfandrechten an beweglichen Vermögenswerten von Unternehmen ohne Besitzübertragung durch Eintragung in das Register für verpfändete bewegliche Sachen (Rehinli Taşınır Sicili).
Die Vollstreckung bei den allgemeinen Vorschriften unterliegenden Pfandrechten erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 2004 über die Pfandverwertung. Für Pfandrechte nach dem Gesetz Nr. 6750 sieht dessen Art. 14 besondere Rechte nach Verzugseintritt vor. Das dort dem erstrangigen Pfandgläubiger eingeräumte Recht, die Übertragung des Eigentums zu verlangen, beruht nicht auf einem von den Parteien im Voraus vereinbarten automatischen Eigentumsübergang, sondern auf einer nach Verzugseintritt kraft Gesetzes entstehenden und über das Vollstreckungsamt auszuübenden besonderen Vollstreckungsmöglichkeit und verstößt daher nicht gegen das Verbot der lex commissoria. Das vertragliche Pfandrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen ist eines der häufigsten Mittel der Kreditsicherung.
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