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Vinkulierung (Beschränkung der Aktienübertragung)

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Was versteht man unter Vinkulierung (Beschränkung der Aktienübertragung)?

Die Vinkulierung (bağlam, Art. 490 ff. türkisches Handelsgesetzbuch) bezeichnet die satzungsmäßige Beschränkung der Übertragbarkeit von Namensaktien, insbesondere das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung. Nach türkischem Recht sind Namensaktien grundsätzlich frei übertragbar; die Satzung der Aktiengesellschaft kann die Übertragung jedoch an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann die Gesellschaft die Zustimmung nur verweigern, indem sie sich auf einen in der Satzung vorgesehenen wichtigen Grund beruft oder dem Veräußerer anbietet, die Aktien zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Antrags für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder Dritter zu übernehmen (Ausweichklausel; Art. 493 türkisches Handelsgesetzbuch). Bei börsennotierten Gesellschaften ist die Ablehnung nur in engen Grenzen zulässig (Art. 495 türkisches Handelsgesetzbuch). Inhaberaktien können nicht vinkuliert werden. Bei der GmbH (limited şirket) bedarf die Übertragung des Stammanteils, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, von Gesetzes wegen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 595 türkisches Handelsgesetzbuch).

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