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Beglaubigung

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Die Beglaubigung ist die Bestätigung eines Notars über die Echtheit einer Unterschrift, einer Urkunde oder einer Übersetzung. Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person stammt; bei der Abschriftsbeglaubigung die Übereinstimmung der vorgelegten Urkunde mit dem Original; bei der Übersetzungsbeglaubigung, dass die Übersetzung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften erfolgt demgegenüber grundsätzlich nicht aufgrund einer beglaubigten Privaturkunde, sondern durch die beim Grundbuchamt errichtete amtliche Urkunde; seit 2023 können Grundstückskaufverträge auch von Notaren errichtet werden. Für bestimmte Geschäfte, etwa das Grundstückskaufversprechen, schreibt das Gesetz die notarielle Errichtungsform vor.

Für die Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in der Türkei kann, je nach der zwischen dem Ausstellungsstaat und der Türkei anwendbaren internationalen Regelung, die Apostille (Haager Übereinkommen von 1961) oder die konsularische Beglaubigung erforderlich sein; bilaterale Abkommen können dieses Erfordernis entfallen lassen.

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