Dienstbarkeit
Was versteht man unter einer Dienstbarkeit?
Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer der Sache hat diese Nutzung zu dulden bzw Störungen zu unterlassen. Dingliche Wirkung bedeutet, dass das Recht absolut wirkt, das heißt, dass der Berechtigte sein Recht auf Nutzung gegen jeden durchsetzen kann.
Welche Arten von Dienstbarkeiten gibt es?
Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Bei den Grunddienstbarkeiten (auch Realdienstbarkeiten) steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des „herrschenden Grundstücks") zu. Das Grundstück, das mit der Grunddienstbarkeit belastet ist, heißt „dienendes Grundstück". Als Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte wie das Recht, fremde Grundstücke zu betreten oder darüber zu fahren, weiters Quellen- und Wasserleitungsrechte, die zum Anlegen von Gräben und Rohrleitungen auf fremdem Grund berechtigen, oder Weidedienstbarkeiten, welche das Recht einräumen, Vieh auf fremdem Grund weiden zu lassen, zu nennen. Persönliche Dienstbarkeiten sind demgegenüber beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten einer bestimmten Person begründet werden; hierzu gehören der Nießbrauch (Fruchtgenussrecht), das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht. Zugunsten natürlicher Personen begründete Rechte enden spätestens mit dem Tod des Berechtigten; der zugunsten einer juristischen Person begründete Nießbrauch kann höchstens hundert Jahre dauern. Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen können grundsätzlich nur durch Eintragung in das Grundbuch wirksam erworben werden.
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