Vorstand
Der Vorstand ist das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen befugte Organ der Aktiengesellschaft. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf höchstens drei Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist möglich. Einen zwingenden Aufsichtsrat kennt das türkische Recht nicht; Leitung und Überwachung sind beim Vorstand gebündelt (monistisches System).
Wie beim Geschäftsführer einer GmbH ist auch beim Vorstandsmitglied zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Mandatsverhältnis und dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Gesellschaft zu unterscheiden.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden, sofern ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorliegt oder ein wichtiger Grund gegeben ist. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Vertretung der Gesellschaft obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Die Vorstandsmitglieder trifft eine Verschwiegenheitspflicht; ohne Erlaubnis der Generalversammlung unterliegen sie zudem einem Wettbewerbsverbot. Sie haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft unter Beachtung von Treu und Glauben zu wahren.
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