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Bezugsrecht

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Die bisherigen Gesellschafter haben das Recht, im Falle einer Kapitalerhöhung die bisherige Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen und dieselben Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung durch Erwerb eines entsprechenden Anteils am neuen Kapital zu wahren („Verwässerungsschutz", Verwässerung von Mitgliedschaftsrechten). Ein Ausschluss des Bezugsrechtes ist nur aus sachlich gerechtfertigtem Grund zulässig.

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