Genussrecht
Eine ausdrückliche Regelung über Genussrechte enthält das türkische Handelsgesetzbuch für die Aktiengesellschaft. Sie berechtigen den Inhaber (kapitalgebender Dritter) rein schuldrechtlich (im Gegensatz zur Aktie keine Gesellschafterstellung) zu einem Anteil am Gewinn oder am Liquidationserlös der Gesellschaft oder zum Bezug neu auszugebender Aktien.
Auch bei der GmbH kann die Ausgabe von Genussscheinen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Wird ein Genussrecht verbrieft, so spricht man vom Genussschein (Wertpapier, welches das Genussrecht ausweist).
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