Kapitalerhöhung
Unter Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft, also die Erhöhung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft bzw. des Stammkapitals bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Man unterscheidet Barkapitalerhöhung, bei der die Erhöhungsbeträge der Gesellschafter / Aktionäre in Geld geleistet werden, und Sachkapitalerhöhung, bei der nicht Barbeträge, sondern Vermögensgegenstände (Sacheinlagen) eingebracht werden. Gegenstand der Sacheinlage kann alles sein, was einen selbstständigen Vermögenswert besitzt, im Rechtsverkehr steht und dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.
Im Gegensatz zur nominellen Kapitalerhöhung werden einer Kapitalgesellschaft bei der effektiven Kapitalerhöhung durch Einlagen neue Mittel zugeführt. Als Arten der effektiven Kapitalerhöhung werden die ordentliche Kapitalerhöhung, die bedingte Kapitalerhöhung und die Kapitalerhöhung im System des registrierten Kapitals unterschieden.
Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden vorhandene Rücklagen in Grund- bzw. Stammkapital umgewandelt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
Grundsätzlich sind sämtliche Gesellschafter/Aktionäre bei der Zuteilung von Bezugsrechten gleichmäßig zu behandeln (Gleichheitsgrundsatz). Nehmen nicht sämtliche Gesellschafter/Aktionäre gleichmäßig an der Kapitalerhöhung teil, kann dies zur Verwässerung von Mitgliedschaftsrechten führen. Kapitalerhöhungen können mit anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen verbunden sein.
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