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Maklervertrag

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

  Türkei

Der Maklervertrag ist ein Vertrag, in dem der Makler es übernimmt, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien herbeizuführen oder den Vertragsabschluss zu vermitteln; soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, sind auf ihn die Bestimmungen über den Auftrag anzuwenden. Der Makler wird von seinem Auftraggeber mit der Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes z.B. einer Immobilie beauftragt; die Provision wird erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des vermittelten Vertrages verdient. Der Makler tritt in eigenem Namen auf und ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht zum Abschluss eines Geschäfts für diesen befugt.

Für den Maklervertrag über Grundstücke gilt ein Schriftformerfordernis; ohne schriftliche Form ist der Vertrag nicht gültig. Die Tätigkeit der gewerblich im Immobilienhandel tätigen Unternehmen unterliegt zudem der Verordnung über den Immobilienhandel und erfordert eine Berechtigungsurkunde; wer eine eigene Liegenschaft verkauft, benötigt keine solche Urkunde. Wird der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, sind darüber hinaus die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Der Makler hat im Zuge seines Tätigwerdens für den Auftraggeber verschiedene Pflichten, wie die Benachrichtigungs- und Aufklärungspflicht, die Interessenwahrungspflicht, die Bemühungspflicht im Falle des Alleinvermittlungsauftrags oder die Schadenersatzpflicht bei Vertragsverletzung. Im Gegenzug dazu stehen ihm der Anspruch auf Provision (bei Verdienstlichkeit) und jener auf Aufwandersatz zu. Der Auftraggeber hat den Makler hingegen bei dessen Vermittlungstätigkeit zu unterstützen und ihm nötige Informationen zu geben.

Der Maklervertrag endet durch die Erfüllung des Auftrags, durch Direktgeschäft der Parteien, Fristablauf, Widerruf des Auftrags sowie, entsprechend den Regeln über den Auftrag, durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers oder den Tod des Maklers, sofern sich aus der Vereinbarung oder der Natur des Geschäfts nichts anderes ergibt. Wird der Vertrag zur Unzeit widerrufen, kann dies eine Ersatzpflicht auslösen.

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