Vorkaufsrecht
Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht?
Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten für den Fall, dass die belastete Sache vom Eigentümer an einen Dritten verkauft wird, die Befugnis, die Sache vorrangig zu erwerben; den Vorkaufsfall bildet der Verkauf. Nach türkischem Recht besteht keine Pflicht des Eigentümers, die Sache vor dem Verkauf zunächst dem Vorkaufsberechtigten anzubieten; das Recht wird nach erfolgtem Verkauf durch Klage gegen den Käufer ausgeübt. Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht beim Miteigentum den übrigen Miteigentümern zu, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten verkauft; in diesem Fall wird als Vorkaufspreis der vom Gericht festzustellende Verkehrswert des Anteils zugrunde gelegt. Beim vertraglichen Vorkaufsrecht ist der Verkauf dem Berechtigten vom Verkäufer oder vom Käufer über den Notar mitzuteilen; durch Vormerkung im Grundbuch kann das Recht gegen jeden Eigentümer der Liegenschaft durchsetzbar gemacht werden.
Wer kann das Vorkaufsrecht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausüben?
Im Konkurs des Eigentümers der belasteten Liegenschaft wird die Liegenschaft durch die Konkursorgane im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Bei Verkäufen im Wege der Zwangsversteigerung sowie bei Verkäufen im Rahmen des Staatlichen Vergabegesetzes Nr. 2886 kann das Vorkaufsrecht jedoch nicht ausgeübt werden; das Vorkaufsrecht kommt daher nur bei freiwilligen (freihändigen) Verkäufen zum Tragen.
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